
Eine Handlung im natürlichen Sinn liegt vor, wenn die physischen Einzelakte als Willensbetätigung auf einem Handlungsentschluß beruhen. Das ist z.B. der Fall, wenn jemand eine Handgranate in eine Menschenmenge wirft. Dabei werden zwar mehrere Tatbestände erfüllt, Totschlag, Körperverletzung, Sachbeschädigung aber diese beruhen auf der Willen...
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